Parental responsibility in a cross-border context

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Einleitung

 

Das Streben nach kooperativen im Gegensatz zu kontradiktorischen Modellen der Konfliktlösung hat zu einer Zunahme von alternativen Formen der Streitbeilegung geführt. Alternative Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution, ADR) bezeichnet Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten mit anderen Mitteln als mit einem Gerichtsverfahren. Die bekannteste Form der ADR ist die Mediation. Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen vom 21. Mai 2008 (nachstehend bezeichnet als „EU-Mediationsrichtlinie“) definiert Mediation als

„...ein strukturiertes Verfahren unabhängig von seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen“ (Artikel 3 Buchstabe a).

Mediation gilt als schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren und in vielen Fällen auch als wirksamer, da sie sich mit den zwischenmenschlichen Aspekten des Konflikts befasst, statt nur mit dessen rechtlichen Aspekten. Dies ist in familiären Konflikten besonders wichtig. Die EU-Mediationsrichtlinie besagt:

„Die Mediation kann durch auf die Bedürfnisse der Parteien zugeschnittene Verfahren eine kostengünstige und rasche außergerichtliche Streitbeilegung in Zivil- und Handelssachen bieten. Vereinbarungen, die im Mediationsverfahren erzielt wurden, werden eher freiwillig eingehalten und wahren eher eine wohlwollende und zukunftsfähige Beziehung zwischen den Parteien. Diese Vorteile werden in Fällen mit grenzüberschreitenden Elementen noch deutlicher“ (Erwägungsgrund 6).

Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben inzwischen Mediationsgesetze erlassen, die den Einsatz der innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Mediation regeln. Anwendung findet die Familienmediation, die in manchen Ländern bereits gut etabliert ist, im Verlauf von Trennungen und Ehescheidungen zur Regelung von Fragen wie elterliche Verantwortung und Umgangs- oder Besuchsrecht sowie zur Regelung von finanziellen Angelegenheiten, beispielsweise Ehegatten- und Kindesunterhalt, Vermögens- und Schuldenausgleich und -verteilung. Äußerst wirksam ist die Familienmediation auch bei der Beilegung grenzüberschreitender Konflikte in Bezug auf die Ausübung des Umgangsrechts und im Falle von Kindesentführung.

Das vorliegende Material basiert auf dem Beispiel der grenzüberschreitenden Fälle von Kindesentführung durch einen Elternteil, deren Zahl infolge der verstärkten Globalisierung und Mobilität immer weiter zunimmt. Dazu ein Beispiel:

Elisa ist die kleine Tochter eines in Deutschland lebenden italienisch-deutschen Ehepaares. Da die italienische Mutter Schwierigkeiten hat, in Deutschland einen qualifizierten Arbeitsplatz zu finden, und sich hier isoliert fühlt, besucht sie im Sommer die alte Heimat und beschließt, dort zu bleiben und ihr Studium in Italien fortzusetzen. Der deutsche Vater ist schockiert und beantragt die Rückgabe des Kindes in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980. Das Gericht empfiehlt ein Mediationsverfahren, das für das Wochenende vor der Anhörung angesetzt wird und durch einen italienischen und einen deutschen Mediator betreut wird.